Nirgendwo sonst erwacht die Natur so früh aus der Winterruhe!
Die pannonischen Naturerlebnistage vom 7. bis 9. April laden ein, den Frühlingsbeginn hautnah mitzuerleben:
http://www.burgenland.info/de/aktivitaeten/natur/naturerlebnistage.html
Nirgendwo sonst erwacht die Natur so früh aus der Winterruhe!
Die pannonischen Naturerlebnistage vom 7. bis 9. April laden ein, den Frühlingsbeginn hautnah mitzuerleben:
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Bewilligungspflichtig sind alle Bauvorhaben, die nicht unter § 16 (geringfügig) und § 17 (bis 200 qm Wohnfläche) des Burgenländischen Baugesetzes fallen oder anzeigenpflichtige Bauvorhaben, denen nicht alle Anrainer zugestimmt haben.
Diese Bauvorhaben sind bei der Baubehörde mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:
Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben nach Durchführung einer Bauverhandlung mittels Bescheid binnen 3 Monaten zu entscheiden.
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Der Baubehörde (= dem Bürgermeisteramt) anzeigepflichtig sind:
Diese Bauvorhaben sind bei der Baubehörde mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:
Die Baupläne müssen von einem befugten Planer erstellt werden.
Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Baufreigabe zu erteilen.
Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung ( § 18 Bau Gesetz) anzusuchen.
Kein Bauverfahren brauchen Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen (z.B. Trockenlegungen, Fassadenrenovierungen, Fensteraustausch, Errichtung von Pergolen oder Gerätehütten, usw.) sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen.
Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde (= dem Bürgermeisteramt) spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter Angabe von Grundstücks Nr., Skizze und Beschreibung des Vorhabens) schriftlich mitzuteilen. Erhält man innerhalb von 14 Tagen keinen Einwand der Gemeinde, kann mit dem Bau begonnen werden.
Sie haben Tradition und Charme – die südburgenländischen Kellerstöckl.
In den Weinbergen stehen noch viele der ehemaligen Presshäuser bzw. Weinkeller, zumeist in eigens definierten Kellerzonen, die den Erhalt dieser einzigartigen Bauten fördern und schützen.
Der Großteil der Kellerstöckln ist zu einladenden Ferienwohnungen und urigen Wochenendhäusern ausgebaut, die in den ruhigen, sanften Hügeln Erholung und Entspannung vom Alltag versprechen.
Das klassische Kellerstöckl hat einen Keller, den Pressraum mit einem grossen Tor zur Anlieferung der Trauben und einen ersten Stock mit Aufenthaltsraum und dazu einen zugehörigen Weingarten – sehr oft mit heimischem Uhudler bepflanzt, der unter der südburgenländischen Sonne zur Reife kommt.
Ab und zu wird eine dieser Raritäten auch zum Kauf angeboten.
Kellerstöckl in der Südburgenländischen Weinidylle in Winten Weinberg:
Bei Todesfällen ab dem 1. Jänner 2017 gelten einige Neuerungen aus dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 , zB:
Pflegevermächtnis
Pflegeleistungen durch nahe Angehörige werden ab 1. Jänner 2017 erstmals im Erbrecht berücksichtigt. Der pflegenden Person gebührt künftig ein gesetzliches Vermächtnis, wenn die Pflege an der Verstorbenen/dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod/seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) erbracht wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich durchgeführt wurde. Die Erfüllung des Pflegevermächtnisses wird von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär (das ist die Notarin/der Notar) durch einen Einigungsversuch gefördert.
Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten
Ab 1. Jänner 2017 kommt Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern und der Aneignung durch den Bund (bisher sogenanntes „Heimfallsrecht“ des Staates). Gibt es also keine (durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen) Erben, erbt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte. Voraussetzung ist, dass sie/er mit der Verstorbenen/dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass die Verstorbene/der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung
Ab 1.1.2017 werden Testamente zugunsten der früheren Ehegattin/des früheren Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Gleiches gilt bei Aufhebung der Abstammung oder Adoption. Möchte die Verstorbene/der Verstorbene, dass das Testament gültig bleibt, so kann sie/er letztwillig ausdrücklich das Gegenteil vorsehen.
Pflichtteilsberechtigte Personen
Ab 1. Jänner 2017 werden nur noch die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt sein. Als Pflichtteil steht ihnen – wie schon bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.
Pflichtteilsstundung
Ab 1. Jänner 2017 kann auf Anordnung der Verstorbenen/des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen der belasteten Erbin/des belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann der Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden.
Erweiterung der Enterbungsgründe
Ab 1. Jänner 2017 werden auch (mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen nahe Angehörige der Verstorbenen/des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Entfallen wird hingegen der Enterbungsgrund „der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“.
Nachzulesen auf help.gv.at
In der Burgenländischen Baufibel, zuletzt erneuert 2013, findet sich ein praktischer Überblick über die Vorgangsweise bei den unterschiedlichen Bauvorhaben, von Neubau über Umbau bis hin zum Abriss von Gebäuden.
Aus dem Inhalt:
Wo darf ich bauen?
Wie muss ich bauen?
Wie soll ich beginnen? – die ersten Schritte zu Ihrem Haus
Arten von Bauvorhaben
Jetzt geht’s los!
Glückwunsch – endlich fertig
Pflege von Grundstücken
Weitere wichtige Neuerungen
Barrierefreies Bauen
Hier finden Sie die Baufibel zum Download:
Wohnen am Land ist gefragt
Grüne und ruhige Umgebung, Einkauf beim Bauern und Anbau im eigenen Garten, mehr Wohnraum, vertrauensvolle Nachbarschaft , mehr Sicherheit und leistbares Leben und Wohnen wünschen sich die Österreicher, verlautet findmyhome in einer seiner neuesten Studien.
All das, und dazu noch das ideale Klima bietet das Südburgenland. Aktuelle Angebote finden Sie auf unserer Homepage:
Das Resume der quartalweise erschienenen Meldungen zum Thema Preissteigerungen im Vorjahr wurde heute offiziell verlautbart:
Eurostat veröffentlicht im heutigen Hauspreisindex eine Teuerung von 5,2% bei Einfamilienhäusern im Österreichdurchschnitt im Jahr 2016.
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