SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

Monat: Februar 2017 (Seite 1 von 2)

Wohnen immer teurer

‚Wohnen immer teurer‘ titelt die Kronen Zeitung heute in Ihrer Onlineausgabe  (28.Feb.2017)

Im Vergleich zu 2010 stiegen die Immobilienpreise im Burgenland um satte 55%, der Durchschnittspreis für ein Einfamilienhaus lag 2016 bei 260.000 Euro.

Dennoch zählt das Burgenland mit der Steiermark und mit Kärnten zu den günstigen Bundesländern, die durchschnittlichen Preise bewegen sich von 230.000 Euro bis 290.000 Euro.

Zum Vergleich: In Wien kostete 2016 das Durchschnittshaus (169 qm) 710.000 Euro und in Tirol 640.000 Euro.

Zahlen aus: ImmoDEX 2016, der Immobilienpreisindex von immobilien.net und immobilienscout24.at

Zuviel Immobilienertragsteuer bezahlt?

Wenn man der Ansicht ist, einen zu hohen Betrag an Immobilienertragsteuer beim Verkauf einer Liegenschaft vom Vertragserrichter bzw. dessen Steuerberater berechnet und abgeführt bekommen zu haben, hat man im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer die Möglichkeit,  eine Neuberechnung und ggf. Richtigstellung durch die Festsetzung der gesetzmäßigen Höhe der Immobilienertragsteuer zu erhalten.

Als Basis dient dazu der VwGH-Entscheid Ro 2015/15/0005 vom 26.11.2015 und betrifft private und geschäftliche Immobilien gleichermaßen.

Mobile Immobilie – Teil 2

Ergänzend zu unserem ersten Teil der mobilen Immobilie, in dem es um abbau- und wiederaufbaubare Module aus ökologischen Materialien ging, stellen wir hier das Minihaus gleich auf Rädern vor:

Der Wohnwagon

Hauptgrund für die Bauweise des Wohnwagons ist laut Firmengründerin Theresa Steininger Autarkie  und Selbstbestimmtheit, aber auch als Gästewohneinheit, Bauwagen oder kleiner Hofladen kann ein Wagon gute Dienste leisten.

Informationen: http://www.wohnwagon.at

Energieausweis – was bedeuten die Daten?

In Immobilien-Inseraten sind zwei Daten aus dem Energieausweis angeführt: Der Heizwärmebedarf (HBW) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE).

Was bedeutet das?

Spezfischer Heizwärmebedarf HWB:
Der spezifische Heizwärmebedarf (die eigentliche Energiekennzahl) ist der gebräuchlichste Vergleichswert, um die thermische Qualität der Gebäudehülle zu beschreiben. Diese Energiekennzahl wird in kWh/m².a angegeben (in Worten: Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr). Sie sagt aus, wieviel Energie Ihr Haus pro Quadratmeter Fläche im Jahr für die Raumwärme benötigen würde, wenn es am Referenzstandort stehen würde (also auf Basis eines Referenzklimas, nicht am tatsächlichen Standort). Dieser Wert zum Vergleich der thermischen Qualität von Häusern am Besten.

Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE:
Dieser Wert vergleicht das Gebäude mit einem Referenzobjekt aus dem Gebäudebestand aus 2007. Es kann somit abgeschätzt werden, ob es sich beim vorliegenden Gebäude um ein energetisch besseres (fGEE < 1) oder energetisch schlechteres  (fGEE > 1) Gebäude handelt. Je höher der fGEE, desto schlechter ist das Gebäude.

 

 

Burgenlands Süden – einfach paradiesisch!

travelexperience.ch berichet über einen Südburgenlandaufenthalt und den charmanten Unterkünften, dem Uhudler und kulinarischen Genüssen.

Lesen Sie hier von abwechslungsreichen Landschaften, herrlichen Weinen, einheimischer Küche und vielen Genussproduzenten:

http://www.travelexperience.ch/html/news-details/article/burgenlands-sueden-einfach-paradiesisch/

 

 

Hausbrunnen – Ein Auszug aus dem Wasserrechtsgesetz

Neben häufiger vorhandenen Gartenbrunnen, welche zusätzlich zur Ortswasserleitung Pflanzen und Tiere versorgen gibt es im Südburgenland auch fallweise noch Hausbrunnen, welche Haus und Hof mit Trink- und Brauchwasser anstelle des Wasserbezuges aus dem öffentlichem Netz versorgen.

 

Die rechtliche Situation stellt sich laut der Plattform WASSER Burgenland wie folgt dar:

Gem. § 10 (1) des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils gültigen Fassung bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Damit ist in der Regel für Hausbrunnenanlagen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben, da diese Wasserentnahmen nur untergeordnete Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt haben. Es besteht damit meist auch keine unmittelbare gesetzliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zu deren Überwachung. Die Kontrolle wasserrechtlich bewilligungsfreier Hausbrunnenanlagen liegt somit im Wesentlichen in der Eigenverantwortung der Betreiber, kann aber auch dem Lebensmittelrecht oder dem Baurecht (Gebäude nach 1995) unterliegen.

Diese und weitere Informationen rund um das kostbare Naß stehen auf der Plattform WASSER Burgenland zur Verfügung: http://www.wasser-burgenland.at

 

der brunnen

Spezialist für Immobilienrecht in Jennersdorf: Mag. Prof. Helmut Kröpfl

Auf alle Fragen rund um Immobilien und auf Kaufverträge, Schenkungsverträge, Übergabeverträge, Mietverträge und Pachtverträge spezialisiert ist die Kanzlei Kröpfl, Eisenstädter Strasse 1, 8380 Jennersdorf.

 

Öffnungszeiten:

Mo bis Do:  8.30  – 11.30 und 13.00 – 15.00 Uhr

Fr: 8.30 – 11.30 Uhr

Erreichbarkeit:

Tel.: 03329/48848

Fax: 03329/45290

E-Mail: ra.kroepfl@aon.at

Umwidmung von Grundstücken

Zuständige Behörde für die Änderung der Flächenwidmung ist die jeweilige Gemeinde. Ihr obliegt demnach die grundsätzliche Entscheidung über eine Umwidmung auf Basis der strategischen Ausrichtungen und des örtlichen Entwicklungskonzeptes. Bei der Beschlussfassung sind insbesondere die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsprogrammes einzuhalten.

Die Rechtsordnung sieht für Bürgerinnen und Bürger keinen Rechtsanspruch auf eine Umwidmung vor.

Die Bgld. Landesregierung ist im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Aufsichtsbehörde; dem entsprechend ist die von der Gemeinde beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Beschlussfassung im Gemeinderat der Bgld. Landesregierung zur amtlichen Begutachtung vorzulegen. Umwidmungen werden erst nach Genehmigung durch die Landesregierung rechtskräftig.

Bei Fragen im Hinblick auf konkrete Widmungen ist daher in erster Linie die Gemeinde zu kontaktieren.

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Frühling im Südburgenland mit den Naturerlebnistagen

Nirgendwo sonst erwacht die Natur so früh aus der Winterruhe! 

Die pannonischen Naturerlebnistage vom 7. bis 9. April laden ein, den Frühlingsbeginn hautnah mitzuerleben:

http://www.burgenland.info/de/aktivitaeten/natur/naturerlebnistage.html

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Burgenländisches Baugesetz – Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 18

Bewilligungspflichtig sind alle Bauvorhaben, die nicht unter § 16 (geringfügig) und § 17 (bis 200 qm Wohnfläche) des Burgenländischen Baugesetzes fallen oder anzeigenpflichtige Bauvorhaben, denen nicht alle Anrainer zugestimmt haben.

Diese Bauvorhaben sind bei der Baubehörde mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:

  • Baupläne und Baubeschreibungen in dreifacher Ausfertigung
  • Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Anrainerverzeichnis (Verzeichnis aller Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind)
  • Energieausweis

Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben nach Durchführung einer Bauverhandlung mittels Bescheid binnen 3 Monaten zu entscheiden.

 

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