Neben häufiger vorhandenen Gartenbrunnen, welche zusätzlich zur Ortswasserleitung Pflanzen und Tiere versorgen gibt es im Südburgenland auch fallweise noch Hausbrunnen, welche Haus und Hof mit Trink- und Brauchwasser anstelle des Wasserbezuges aus dem öffentlichem Netz versorgen.
Die rechtliche Situation stellt sich laut der Plattform WASSER Burgenland wie folgt dar:
Gem. § 10 (1) des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils gültigen Fassung bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Damit ist in der Regel für Hausbrunnenanlagen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben, da diese Wasserentnahmen nur untergeordnete Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt haben. Es besteht damit meist auch keine unmittelbare gesetzliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zu deren Überwachung. Die Kontrolle wasserrechtlich bewilligungsfreier Hausbrunnenanlagen liegt somit im Wesentlichen in der Eigenverantwortung der Betreiber, kann aber auch dem Lebensmittelrecht oder dem Baurecht (Gebäude nach 1995) unterliegen.
Diese und weitere Informationen rund um das kostbare Naß stehen auf der Plattform WASSER Burgenland zur Verfügung: http://www.wasser-burgenland.at

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