SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

Schlagwort: Grundbuch

Was steht alles im Grundbuch?

Auf einer Informationsseite der Arbeiterkammer findet sich ein interaktiver Grundbuchsauszug mit Erklärungen zu den einzelnen angeführten Einträgen.

Hinter jedem roten Fragezeichen verbirgt sich eine kurze Erläuterung, die erscheint, wenn man mit der Maus darüber fährt.

Zum interaktiven Grundbuchauszug:

http://www.meingrundstueck.at/mein_grundstueck/Interaktiver_Auszug_Liegenschaft.html

Servitute (Dienstbarkeiten) im Grundbuch

Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird zum Vorteil eines Dritten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Ein Servitut ist zB. das Gehen und Fahren über ein Grundstück zuzulassen, oftmals zugunsten einer öffentlichen Einrichtung wie zB der BEWAG oder zugunsten eines bestimmten Grundstückes (um dieses zu erreichen) oder ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht zugunsten einer namentlich benannten Person.

Die Einverleibung (Eintragung) einer Dienstbarkeit ins Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell beglaubigten Vertrages. (Jedoch gibt es fallweise auch Gewohnheitsrechte, die Gültigkeit haben und nicht im Grundbuch eingetragen sind!)

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten:

  1. Bei Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zu (z.B. Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, darüber Vieh zu treiben, mit Fuhrwerk zu fahren, Wasserleitungsrechte, Recht, Wasser aus einer auf fremden Grund gelegenen Quelle zu beziehen, Recht der Dachtraufe, Recht auf Licht, Recht auf Aussicht, …).
  2. Die Personaldienstbarkeiten haben hingegen eine bestimmte Person als solche zum Subjekt. Gerade ihr soll ein Vorteil verschafft werden. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn die Erstreckung auf die Erben nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zu den Personaldienstbarkeiten zählen das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht.

 

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Das Grundbuch

Das Grundbuch ist öffentlich einsehbar (wenn auch nicht kostenlos) und enthält rechtlich relevante Details zur Liegenschaft, deren Kenntnis unverzichtbar sind für einen Kauf. Durch Eintrag ins Grundbuch geht der Eigentumswechsel vonstatten, es ist das wichtigste Dokument im Zuge eines Kaufes einer Immobilie.

Liegenschaften sind in Einlagezahlen (EZ) zusammengefasst, es kann jedoch auch vorkommen, dass eine Liegenschaft auf mehrere EZ aufgeteilt ist, weil im Laufe der Zeit Teilungen oder Erbschaften Änderungen herbeigeführt haben.

Zu jeder EZ sind die Eigentumsverhältnisse aufgelistet, alle zugehörigen Grundstücksnummern und deren Größe und Widmung und das Datum, an welchen zuletzt von amtlicher Seite Änderungen eingetragen wurden. Die zur EZ eingetragene Widmung kann sich zwischenzeitlich geändert haben und erfordert eine gesonderte Prüfung im aktuellen Widmungsplan (online und im Bürgermeisteramt einsehbar).

Weiters sind Rechte und Pflichten eingetragen, wie Wegerechte und Überfahrtsrechte für oder über das Grundstück, Wohnrechte, Fruchtgenussrechte, Ausgedinge und mehr. Eine genaue Beachtung und Prüfung dieser Einträge ist nötig und ggf. die Vorlage von Sterbeurkunden, um durch Tod erloschene Rechte löschen lassen zu können. Aufrechte Rechte und Pflichten müssen vom neuen Eigentümer übernommen werden.

Auch Lasten sind eingetragen durch Pfandrechte. Dies können Förderungen, Darlehen von Instituten oder natürlichen Personen oder Schuldurkunden sein. Vor Kauf muss sichergestellt und schriftlich vereinbart sein, dass das Grundbuch von allen Lasten, die nicht willentlich übernommen werden, freigestellt werden wird.

Besonders zu beachten ist: Es gibt auch außerbücherliche Rechte, die nicht im Grundbuch ersichtlich sind und trotzdem vom nächsten Eigentümer mitübernommen werden müssen. Das können zB. durch Gewohnheit erworbene Wegerechte Dritter sein. Eine schriftliche Bestätigung, daß keine außerbücherlichen Rechte vorhanden sind und eine Kontrolle durch den Vertragserrichter schützen vor späteren Überraschungen in dieser Hinsicht.

Es empfiehlt sich, das Grundbuch mit kundigen Personen gemeinsam zu prüfen. Als Ansprechpartner können Ihr Immobilienmakler, das Bürgermeisteramt und der Errichter des Kaufvertrages dienen.