SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

Monat: Mai 2017

Wohnrecht für Wohnungseigentümer

Alles Wissenswerte für Wohnungseigentümer hat die Arbeiterkammer in eine 260 Seiten umfassende Broschüre zusammengefasst. Auch Musterbriefe und Gesetzesauszüge sind neben allen Themen, die für die Praxis, den Kauf und den Verkauf von Wohnungseigentum wichtig sind, enthalten.

 

Die Broschüre kann online gelesen oder auch kostenlos von dieser Arbeiterkammer-Informationsseite heruntergeladen werden:

https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/Publikationen/Wohnrecht_Wohnungseigentuemer_2017.pdf

 

Willkommen zuhause.ImSüdburgenland.

Beliebteste Anlageform: Wohneigentum

Auch 2017 hat sich nichts verändert:

Beliebteste Anlageform der Österreicher ist nach wie vor Wohneigentum (von 40% der Befragten favorisiert), gefolgt von Grundstücken (36%), gefolgt vom Ex-Klassiker Bausparvertrag (nur noch 31% mit fallender Tendenz) und Gold (27%, Tendenz ebenfalls fallend).

Die Prozentzahlen wurden von GfK Austria im Rahmen des Stimmungsbarometers 2017 erhoben. Quelle: Immoflash today.

 

WILLKOMMEN ZUHAUSE2

 

 

Südburgenländische Schaf-Aktien

Mit einer Schaf-Aktie kann man einen Anteil an der Krainer Steinschaf-Bioherde von Alex und Julia erwerben, und bekommt seinen Anteil in Bio-Lammfleisch über drei Jahre hinweg wieder zurück.

Mehr über diese nette Idee und über die Zucht der fürs Südburgenland sehr geeigneten Krainer Steinschafe in Bildein findet man unter

http://bioschaf.at

Südburgenlands Wanderschäfer

Österreichs letzter bzw. einziger Wanderschäfer, Hans Breuer,  lebt im Südburgenland.

Seine mehr als 100 Tiere fassende Herde pflegt hier in der gesamten Region Grundstücke – so werde die Schafe genährt und gleichzeitig wird die Mähpflicht für die Grundstückseigner sinnvoll erfüllt.

Zwischen Königsdorf und Stegersbach werden in einer Saison viele Kilometer zurückgelegt, begleitet von Herdenschutzhunden ziehen der Schäfer und die Schafe  übers Land.

Kontakt zu Herrn Breuer kann man über seine Homepage aufnehmen:

http://hansbreuer.bplaced.net/schafe/weg.htm

Stellvertretend für die Krainer Steinschafe des Wanderschäfers nimmt hier der hauseigene SüdburgenlandImmobilien-Ouessant-Bock Platz:

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Immobilienertragsteuer: Herstellerbefreiung

Herstellerbefreiung

Steuerfrei sind  Gewinne aus der Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes. Der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig , sofern nicht auch die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein „Hausbau“ und keine – auch umfassende – Fertigstellung oder Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt. Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn es durch eine beauftragte Unternehmerin/einen beauftragten Unternehmer errichtet wurde, die Eigentümerin/der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte. Die Veräußererin/der Veräußerer muss selbst Hersteller des Gebäudes sein; vom Rechtsvorgänger selbst hergestellt Gebäude sind daher von der Herstellerbefreiung nicht erfasst.

Eine Ausnahme von der Herstellerbefreiung kommt insoweit zum Tragen, als das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat: Liegt eine teilweise Nutzung zur Erzielung von Einkünften vor (teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung), kann nur der nicht vermietete Teil von der Besteuerung ausgenommen werden, während für den vermieteten Teil die Befreiung nicht greift.

Treffen die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist deswegen günstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber grundsätzlich auch der zugehörige Grund und Boden.

Entnommen aus: Bundesministerium für Finanzen

Pinkafeld verkauft Liegenschaften

Die Gemeinde Pinkafeld bietet einige Liegenschaften, teilweise vermietet, zum Kauf an.

Bis 31.Mai 2017 kann man Gebote direkt an die Stadtgemeinde richten. Details und genaue Beschreibungen der zu veräußernden Immobilien sind auf der Homepage der Stadt Pinkafeld im Menü ‚Leben in Pindafeld‘ unter dem Punkt ‚Aktuelles‘ zu finden:

http://www.pinkafeld.gv.at

 

Immobilienertragsteuer: Hauptwohnsitzbefreiung

Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer
Hauptwohnsitzbefreiung

Steuerfrei ist  die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen handelt. Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist wie bisher das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung, in dem/der die Verkäuferin/der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt nunmehr auch dann zum Tragen, wenn die Verkäuferin/der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als „Hauptwohnsitzer“ gewohnt hat („5 aus 10-Regelung“).

Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich – im Gegensatz zur Herstellerbefreiung – auch auf den Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1000m2.  Alle Flächen über die 1000 m² hinaus sind zu versteuern. Die Befreiung wegen fünfjährigem durchgehenden Hauptwohnsitz gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz im übrigen Zeitraum (somit bis zu fünf Jahren) vermietet wurde.

Da der Hauptwohnsitz bei der „5 aus 10-Regel“ nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, ist es nicht befreiungsschädlich, wenn die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige ihren/seinen Hauptwohnsitz bereits vor Veräußerung aufgegeben hat. Die Veräußererin/der Veräußerer muss grundsätzlich selbst während der Nutzung als Hauptwohnsitz Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks gewesen sein. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist daher grundsätzlich nicht vererbbar, sodass der Verkauf aus der Verlassenschaft auch dann steuerpflichtig ist, wenn der Verstorbene das Hauptwohnsitzerfordernis erfüllt hätte. Hinsichtlich der „5 aus 10-Regelung“ zählen aber auch Zeiten, in denen die Veräußererin/der Veräußerer als Angehörige/Angehöriger dort gewohnt hat, aber noch nicht Eigentümerin/Eigentümer gewesen ist, wenn sie/er das Grundstück letztlich geerbt oder geschenkt bekommen hat. Wird daher ein geerbtes oder geschenktes Einfamilienhaus oder eine solche Eigentumswohnung verkauft, kommt es darauf an, ob die Veräußererin/der Veräußerer (auch als bloße Mitbewohnerin/bloßer Mitbewohner der Person, die das Haus oder die Wohnung später vererbt oder verschenkt hat) dort fünf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz gehabt hat. Weiters ist Voraussetzung, dass die Veräußererin/der Veräußerer den Hauptwohnsitz aufgibt oder (bei der Fünfjahresfrist) bereits aufgegeben hat.

  • BEISPIELE
  • Eine Person teilt ihr Eigenheim in zwei Wohneinheiten, veräußert eine davon und behält in der anderen ihren Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar.
  • Eine Person hat seit mehr als fünf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrem Eigenheim, sie veräußert dieses im Mai 2012 und bleibt als Mieterin/Mieter (mehr als ein Jahr) Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer. Die Befreiung steht nicht zu.
  • Eine Person hat seit mehr als fünf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrer Eigentumswohnung. Sie besitzt noch eine zweite Eigentumswohnung, die sie vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zieht sie als Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer in die bisher vermietete Wohnung und veräußert den bisherigen Hauptwohnsitz: Die Befreiung steht zu.
  • Eine Person erbt die Eigentumswohnung der Eltern, aus der sie bereits seit über fünf Jahren ausgezogen ist, und veräußert diese. Die Veräußerung ist nicht befreit. Wäre die Person innerhalb der letzten zehn Jahre selbst Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer in dieser Wohnung (z.B. weil noch minderjährig), wäre die Befreiung anwendbar.

Es gilt eine Toleranzfrist von einem Jahr, sowohl was die Begründung des Hauptwohnsitzes für die Befreiung nach der Zweijahresregelung anbelangt, als auch für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes für beide Tatbestände.

Aus: Bundesministerium für Finanzen

Das Ökoenergieland

Unter dem Label Ökoenergieland haben sich folgende Gemeinden in den Bezirken Güssing und Oberwart zu einem Verein zusammengeschlossen:

 

Badersdorf

Deutsch Schützen – Eisenberg

Bildein

Eberau

Gerersdorf – Sulz

Großmürbisch

Güssing

Güttenbach

Heiligenbrunn

Inzenhof

Kleinmürbisch

Kohfidisch

Moschendorf

Neuberg i.B.

Neustift bei Güssing

Heiligenkreuz im Lafnitztal

Strem

Tobaj

 

Ziel des Vereines Ökoenergieland: 

Aus den Problemen der Abwanderung und Mangel an Arbeitsplätzen heraus, haben sich Gemeinden des unteren Strem- und Pinkatales entschieden Aktivitäten zu setzen, um eine Verbesserung der regionalen Struktur zu erlangen.

In der Region gab es bereits schon unterschiedliche Initiativen um die Region zu stärken und zwar koordiniert und durchgeführt vom Europäischen Zentrum für Erneuerbare Energie (EEE), wodurch sich die Stadt Güssing zu einem vielfach ausgezeichneten, nationalen und internationalen Kompetenzknoten entwickelte. Von diesem Ruf profitierte die gesamte Region, worauf tausende Besucher, Interessierte, Fachleute und Delegationen Jahr für Jahr die Region besuchten, um die wissenschaftlichen und technischen Anlagen und Einrichtungen, Kraftwerke, etc. zu besichtigen und zu studieren.

Im Sinne dieser Entwicklung und Besonderheiten, haben sich im Jahr 2005 innovative Gemeinden in der Region rund um Güssing daher entschlossen, sich mit dem Europäischen Zentrum für Erneuerbare Energie zusammen zu tun und gründeten den Verein „Das ökoEnergieland“. Mit diesem Zusammenschluss sollte es gelingen die Erfahrungen der Stadt Güssing auf die gesamte Region zu übertragen und die regionalen Strukturen sowie die Attraktivität der Region unter dieser gemeinsamen Dachmarke zu stärken.

Ziel des ökoEnergielandes ist es daher, mit dieser Dachmarke die verschiedenen Aktivitäten und Besonderheiten gemeinsam, qualitativ, sowie professionell anzubieten, was zu Erfolg und Nachhaltigkeit führen soll.

Die Interessen des Vereins werden durch seine Mitglieder vertreten, welche sich aus den Mitgliedsgemeinden, den Partnerbetrieben sowie dem Europäischen Zentrum für Erneuerbare Energie Güssing GmbH zusammensetzt.

Ein charakteristisches Kennzeichen des ökoEnergielandes ist ein „grüner Tropfen“. Dieser grüne Tropfen findet sich sowohl im Vereinslogo wieder, als auch als sichtbares Symbol in jeder Gemeinde. Die Gemeinden im ökoEnergieland, haben aus Holz gefertigte Tropfen an gut frequentierten Plätzen errichtet, um das gemeinsame Markenzeichen noch stärker zu manifestieren.

 

Alles über den Verein und die zahlreichen Aktivitäten finden Sie unter:

http://www.oekoenergieland.at