Der Baubehörde (= dem Bürgermeisteramt) anzeigepflichtig sind:
Bau oder Um/Ausbau von Wohn- oder sonstigen Gebäuden oder Bauten bis zu einer Wohnnutz- bzw. Nutzfläche von 200 m ² und/oder der zugehörigen Nebengebäude, bzw. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden zu verstehen, auf dafür vorgesehen Flächen unter Einhaltung aller Vorgaben und Richtlinien.
Diese Bauvorhaben sind bei der Baubehörde mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:
- Baupläne und Baubeschreibungen in dreifacher Ausfertigung
- Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
- Anrainerverzeichnis (Verzeichnis aller Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind)
- Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind durch Angabe von Namen, Datum und der Unterschrift auf den Bauplänen.
- Energieausweis
Die Baupläne müssen von einem befugten Planer erstellt werden.
Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Baufreigabe zu erteilen.
Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung ( § 18 Bau Gesetz) anzusuchen.

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