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Schlagwort: Burgenländisches Baugesetz

Burgenländisches Baugesetz – Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 18

Bewilligungspflichtig sind alle Bauvorhaben, die nicht unter § 16 (geringfügig) und § 17 (bis 200 qm Wohnfläche) des Burgenländischen Baugesetzes fallen oder anzeigenpflichtige Bauvorhaben, denen nicht alle Anrainer zugestimmt haben.

Diese Bauvorhaben sind bei der Baubehörde mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:

  • Baupläne und Baubeschreibungen in dreifacher Ausfertigung
  • Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Anrainerverzeichnis (Verzeichnis aller Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind)
  • Energieausweis

Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben nach Durchführung einer Bauverhandlung mittels Bescheid binnen 3 Monaten zu entscheiden.

 

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Burgenländisches Baugesetz – Anzeigepflichtige Bauvorhaben § 17

Der Baubehörde (= dem Bürgermeisteramt) anzeigepflichtig sind:

Bau oder Um/Ausbau von Wohn- oder sonstigen Gebäuden oder Bauten bis zu einer Wohnnutz- bzw. Nutzfläche von 200 m ² und/oder der zugehörigen Nebengebäude, bzw. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden zu verstehen, auf dafür vorgesehen Flächen unter Einhaltung aller Vorgaben und Richtlinien.

Diese Bauvorhaben sind bei der Baubehörde mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:

  • Baupläne und Baubeschreibungen in dreifacher Ausfertigung
  • Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Anrainerverzeichnis (Verzeichnis aller Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind)
  • Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer  jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind durch Angabe von Namen, Datum und der Unterschrift auf den Bauplänen.
  • Energieausweis

 

Die Baupläne müssen von einem befugten Planer erstellt werden.
Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Baufreigabe zu erteilen.
Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung ( § 18 Bau Gesetz) anzusuchen.

 

Grundrissplan

Burgenländisches Baugesetz – Geringfügige Bauvorhaben § 16

Kein Bauverfahren brauchen Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen (z.B. Trockenlegungen, Fassadenrenovierungen, Fensteraustausch, Errichtung von Pergolen oder Gerätehütten, usw.) sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen.
Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde (= dem Bürgermeisteramt) spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter Angabe von Grundstücks Nr., Skizze und Beschreibung des Vorhabens) schriftlich mitzuteilen. Erhält man innerhalb von 14 Tagen keinen Einwand der Gemeinde, kann mit dem Bau begonnen werden.

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