SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

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Bäuerliche Geschichte: Tschardake

Tschardaken (oder auch Maisdarren) findet man im Südburgenland noch ab und zu.

Die hölzernen, überdachten Trockengestelle für Maiskolben (Kukuruz) schmücken noch so manchen Bauernhof.  Wer keine Tiere hält oder keine Maiskolben selber erntet, trocknet und rebelt, kann diese praktischen Gestelle auch zum Trocknen oder Aufbewahren von Brennholz nutzen.

 

Eine noch gut erhaltene Tschardake in Glasing:

 

Tschardake

Der Maklervertrag mit dem Interessenten

Seit den Änderungen im Konsumentenschutzgesetz im Jahr 2014  im „Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie“ ist es für den Immobilienmakler Pflicht, vor Beginn der Dienstleistung (also vor Übersenden von spezifischen Daten bzw. vor Vereinbarung eines Besichtigungstermines) nachweislich über die Rücktrittsrechte des Interessenten und über die zu erwartenden Provisionen und Kosten im Erfolgsfall (also bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages) zu informieren und zusätzlich ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.  All diese Informationen fliessen im Rahmen des Maklervertrages – dem Übereinkommen zwischen dem Makler und dem Interessenten.

Im Prinzip war das immer schon so. Vor 2014 hat es dem Gesetzgeber gereicht, wenn der Maklervertrag ’schlüssig‘ zustande kam – also sich quasi von selbst aus der Zusammenarbeit entwickelt hat und entweder einfach bei Nichtgefallen des Hauses/der Wohnung geendet hat oder zu einem Kauf- oder Mietvertrag geführt hat.  Inzwischen muss es von Schriftstücken untermauert werden, um den Interessenten vor überraschenden Kosten beim Erwerb oder bei der Anmietung zu schützen.

Um das Ganze nicht zu einfach zu machen, ist dem Interessenten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht von der Zusammenarbeit mit dem Makler eingeräumt. Der Makler kann also auf Herz und Nieren geprüft werden, bevor er für einen Wohnungs-/Haussuchenden tätig wird. Interessiert man sich aber weniger für den Makler als für die angebotene Immobilie, muss man, wenn man auf die gewünschten Informationen oder den gewünschten Besichtigungstermin nicht zwei Wochen warten will, zwangsläufig auf das Rücktrittsrecht verzichten. Um dann, so wie früher auch, für die betreffende Immobilie an den betreffenden Makler gebunden zu sein, und um weiterzumachen so wie immer: Gefällt die Immobilie nicht, ist der Vertrag beendet, gefällt die Immobilie, geht man den Weg gemeinsam weiter bis hin zum Vertragsabschluss mit dem Verkäufer/Vermieter.

Kosten entstehen nach wie vor nur im Erfolgsfall, also nur, wenn ein Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande kommt. 

Extra sei noch erwähnt: das 14-tägige Rücktrittsrecht gilt NICHT für Kaufverträge und Miet-/Pachtverträge mit den (bisherigen) Eigentümern der Immobilie. Es betrifft ausschließlich die Zusammenarbeit mit dem Makler.

Über diese Konsumentenschutzmaßnahme informieren auch gerne die Arbeiterkammer, der Konsumentenschutzverband, der Mieterschutzverband, die Wirtschaftskammer und der Verband der Immobilientreuhänder:

http://www.ovi.at/de/verband/Recht/vrug.php#worüber

Zusätzlich hat der Verband der Immobilientreuhänder ein erklärendes Video für Interessenten erstellt:

 

Was steht alles im Grundbuch?

Auf einer Informationsseite der Arbeiterkammer findet sich ein interaktiver Grundbuchsauszug mit Erklärungen zu den einzelnen angeführten Einträgen.

Hinter jedem roten Fragezeichen verbirgt sich eine kurze Erläuterung, die erscheint, wenn man mit der Maus darüber fährt.

Zum interaktiven Grundbuchauszug:

http://www.meingrundstueck.at/mein_grundstueck/Interaktiver_Auszug_Liegenschaft.html

Servitute (Dienstbarkeiten) im Grundbuch

Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird zum Vorteil eines Dritten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Ein Servitut ist zB. das Gehen und Fahren über ein Grundstück zuzulassen, oftmals zugunsten einer öffentlichen Einrichtung wie zB der BEWAG oder zugunsten eines bestimmten Grundstückes (um dieses zu erreichen) oder ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht zugunsten einer namentlich benannten Person.

Die Einverleibung (Eintragung) einer Dienstbarkeit ins Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell beglaubigten Vertrages. (Jedoch gibt es fallweise auch Gewohnheitsrechte, die Gültigkeit haben und nicht im Grundbuch eingetragen sind!)

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten:

  1. Bei Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zu (z.B. Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, darüber Vieh zu treiben, mit Fuhrwerk zu fahren, Wasserleitungsrechte, Recht, Wasser aus einer auf fremden Grund gelegenen Quelle zu beziehen, Recht der Dachtraufe, Recht auf Licht, Recht auf Aussicht, …).
  2. Die Personaldienstbarkeiten haben hingegen eine bestimmte Person als solche zum Subjekt. Gerade ihr soll ein Vorteil verschafft werden. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn die Erstreckung auf die Erben nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zu den Personaldienstbarkeiten zählen das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht.

 

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Geologische Gutachten – Sind sie sinnvoll?

Für die Neuerrichtung von Gebäuden kann es oftmals sinnvoll sein, vorab ein geologisches Gutachten anfertigen zu lassen.

Besonders bei den im Südburgenland mit seinen vielen Hügelkämmen sehr häufig vorkommenden Hanglagen oder bei weichem Untergrund empfiehlt sich eine Expertenmeinung, manchmal wird bei diesen Verhältnissen sogar von der Baubehörde vorweg sicherheitshalber ein Gutachten verlangt, bevor eine Baubewilligung erteilt wird.

Auch für den Einbau von Erdwärme-Heizungen bedarf es eines Gutachtens, auf Basis dessen das Land die Genehmigung für den Einbau erteilt.

Für den Bauherren bietet ein solches Gutachten Schutz vor vermeidbaren Risken, wie Setzungsrissen in den Mauern oder Feuchtigkeitsschäden – vor Baubeginn zu Drainagieren oder zu Befestigen, ggf. den Boden auszutauschen oder Stützpfähle zu errichten kostet weniger als später entstandene Schäden zu reparieren.

Altlasten – ist das Südburgenland gefährdet?

Unter dem Begriff Altlasten wird Kontamination des Bodens oder des Grundwassers durch menschliches Zutun mit Gefahrenstoffen verstanden. Ehemalige Fabriken, Putzereien, Müllablagerungen,  Autowerkstätten oder ähnliches können/konnten zB. Quellen für Verunreinigungen sein.

Bei der Bewertung und beim Verkauf eines Grundstückes wird darauf geachtet, ob es Verdachtsmomente gab oder gibt.

Das Umweltbundesamt führt zum Zweck der Kontrolle einen Verdachtsflächenkataster und einen Altlastenatlas, in denen jeweils Grundstücke, die gefährdet bzw. tatsächlich kontaminiert sind, eingetragen sind.

Jeder kann Einsicht in diese Daten nehmen:

Verdachtsflächenkataster vom Umweltbundesamt: http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/altlasten/vfka/

Altlastenatlas vom Umweltbundesland: http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/altlasten/verzeichnisse/

Aktuell, im März 2017, gibt es im Altlastenatlas keine Einträge das Südburgenland betreffend. Alle bekannten ehemaligen Mülldeponien und andere Gefahrenquellen wurden aufwendig saniert.  Ein Kontrollblick in den Verdachtsflächenkataster vor Erwerb eines Grundstückes sollte sicherheitshalber trotzdem immer vorgenommen werden.

Wohnen immer teurer

‚Wohnen immer teurer‘ titelt die Kronen Zeitung heute in Ihrer Onlineausgabe  (28.Feb.2017)

Im Vergleich zu 2010 stiegen die Immobilienpreise im Burgenland um satte 55%, der Durchschnittspreis für ein Einfamilienhaus lag 2016 bei 260.000 Euro.

Dennoch zählt das Burgenland mit der Steiermark und mit Kärnten zu den günstigen Bundesländern, die durchschnittlichen Preise bewegen sich von 230.000 Euro bis 290.000 Euro.

Zum Vergleich: In Wien kostete 2016 das Durchschnittshaus (169 qm) 710.000 Euro und in Tirol 640.000 Euro.

Zahlen aus: ImmoDEX 2016, der Immobilienpreisindex von immobilien.net und immobilienscout24.at

Energieausweis – was bedeuten die Daten?

In Immobilien-Inseraten sind zwei Daten aus dem Energieausweis angeführt: Der Heizwärmebedarf (HBW) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE).

Was bedeutet das?

Spezfischer Heizwärmebedarf HWB:
Der spezifische Heizwärmebedarf (die eigentliche Energiekennzahl) ist der gebräuchlichste Vergleichswert, um die thermische Qualität der Gebäudehülle zu beschreiben. Diese Energiekennzahl wird in kWh/m².a angegeben (in Worten: Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr). Sie sagt aus, wieviel Energie Ihr Haus pro Quadratmeter Fläche im Jahr für die Raumwärme benötigen würde, wenn es am Referenzstandort stehen würde (also auf Basis eines Referenzklimas, nicht am tatsächlichen Standort). Dieser Wert zum Vergleich der thermischen Qualität von Häusern am Besten.

Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE:
Dieser Wert vergleicht das Gebäude mit einem Referenzobjekt aus dem Gebäudebestand aus 2007. Es kann somit abgeschätzt werden, ob es sich beim vorliegenden Gebäude um ein energetisch besseres (fGEE < 1) oder energetisch schlechteres  (fGEE > 1) Gebäude handelt. Je höher der fGEE, desto schlechter ist das Gebäude.

 

 

Burgenlands Süden – einfach paradiesisch!

travelexperience.ch berichet über einen Südburgenlandaufenthalt und den charmanten Unterkünften, dem Uhudler und kulinarischen Genüssen.

Lesen Sie hier von abwechslungsreichen Landschaften, herrlichen Weinen, einheimischer Küche und vielen Genussproduzenten:

http://www.travelexperience.ch/html/news-details/article/burgenlands-sueden-einfach-paradiesisch/

 

 

Hausbrunnen – Ein Auszug aus dem Wasserrechtsgesetz

Neben häufiger vorhandenen Gartenbrunnen, welche zusätzlich zur Ortswasserleitung Pflanzen und Tiere versorgen gibt es im Südburgenland auch fallweise noch Hausbrunnen, welche Haus und Hof mit Trink- und Brauchwasser anstelle des Wasserbezuges aus dem öffentlichem Netz versorgen.

 

Die rechtliche Situation stellt sich laut der Plattform WASSER Burgenland wie folgt dar:

Gem. § 10 (1) des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils gültigen Fassung bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Damit ist in der Regel für Hausbrunnenanlagen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben, da diese Wasserentnahmen nur untergeordnete Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt haben. Es besteht damit meist auch keine unmittelbare gesetzliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zu deren Überwachung. Die Kontrolle wasserrechtlich bewilligungsfreier Hausbrunnenanlagen liegt somit im Wesentlichen in der Eigenverantwortung der Betreiber, kann aber auch dem Lebensmittelrecht oder dem Baurecht (Gebäude nach 1995) unterliegen.

Diese und weitere Informationen rund um das kostbare Naß stehen auf der Plattform WASSER Burgenland zur Verfügung: http://www.wasser-burgenland.at

 

der brunnen

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