Seit den Änderungen im Konsumentenschutzgesetz im Jahr 2014  im „Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie“ ist es für den Immobilienmakler Pflicht, vor Beginn der Dienstleistung (also vor Übersenden von spezifischen Daten bzw. vor Vereinbarung eines Besichtigungstermines) nachweislich über die Rücktrittsrechte des Interessenten und über die zu erwartenden Provisionen und Kosten im Erfolgsfall (also bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages) zu informieren und zusätzlich ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.  All diese Informationen fliessen im Rahmen des Maklervertrages – dem Übereinkommen zwischen dem Makler und dem Interessenten.

Im Prinzip war das immer schon so. Vor 2014 hat es dem Gesetzgeber gereicht, wenn der Maklervertrag ’schlüssig‘ zustande kam – also sich quasi von selbst aus der Zusammenarbeit entwickelt hat und entweder einfach bei Nichtgefallen des Hauses/der Wohnung geendet hat oder zu einem Kauf- oder Mietvertrag geführt hat.  Inzwischen muss es von Schriftstücken untermauert werden, um den Interessenten vor überraschenden Kosten beim Erwerb oder bei der Anmietung zu schützen.

Um das Ganze nicht zu einfach zu machen, ist dem Interessenten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht von der Zusammenarbeit mit dem Makler eingeräumt. Der Makler kann also auf Herz und Nieren geprüft werden, bevor er für einen Wohnungs-/Haussuchenden tätig wird. Interessiert man sich aber weniger für den Makler als für die angebotene Immobilie, muss man, wenn man auf die gewünschten Informationen oder den gewünschten Besichtigungstermin nicht zwei Wochen warten will, zwangsläufig auf das Rücktrittsrecht verzichten. Um dann, so wie früher auch, für die betreffende Immobilie an den betreffenden Makler gebunden zu sein, und um weiterzumachen so wie immer: Gefällt die Immobilie nicht, ist der Vertrag beendet, gefällt die Immobilie, geht man den Weg gemeinsam weiter bis hin zum Vertragsabschluss mit dem Verkäufer/Vermieter.

Kosten entstehen nach wie vor nur im Erfolgsfall, also nur, wenn ein Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande kommt. 

Extra sei noch erwähnt: das 14-tägige Rücktrittsrecht gilt NICHT für Kaufverträge und Miet-/Pachtverträge mit den (bisherigen) Eigentümern der Immobilie. Es betrifft ausschließlich die Zusammenarbeit mit dem Makler.

Über diese Konsumentenschutzmaßnahme informieren auch gerne die Arbeiterkammer, der Konsumentenschutzverband, der Mieterschutzverband, die Wirtschaftskammer und der Verband der Immobilientreuhänder:

http://www.ovi.at/de/verband/Recht/vrug.php#worüber

Zusätzlich hat der Verband der Immobilientreuhänder ein erklärendes Video für Interessenten erstellt: