Schriftliche Mietverträge (und auch deren Verlängerung) unterliegen in Österreich der Gebührenpflicht. Der Vermieter ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. des übernächsten Monates an das Finanzamt abzuführen.
Ob diese Gebühr vom Mieter oder vom Vermieter getragen wird, kann zwischen den beiden Parteien frei vereinbart werden.
Die Höhe der Gebühren für Wohnungen und Einfamilienhäuser/Zweifamilienhäuser:
Bei unbefristeten Mietverträgen: 1 Prozent der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses (das ist 1 Prozent des 36-fachen monatlichen Mietzinses).
Beispiel: Ein Mietvertrag wird ohne Befristung abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt 600 Euro. Der Betrag von 600 Euro ist mit 36 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 21.600 Euro. Die Bestandvertragsgebühr beträgt 1 Prozent der Bemessungsgrundlage, weshalb in diesem Fall (21.600 x 1 Prozent =) 216 Euro an Gebühr zu entrichten sind.
Bei befristeten Mietverträgen: 1 Prozent des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens aber 1 Prozent des 36-fachen monatlichen Mietzinses.
Beispiel: Ein Mietvertrag wird mit einer Befristung von 18 Monaten (1 ½ Jahre) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt 600 Euro. Der Betrag von 600 Euro ist mit 18 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von 10.800 Euro. Die Bestandvertragsgebühr beträgt 1 Prozent der Bemessungsgrundlage, weshalb in diesem Fall (10.800 x 1 Prozent =) 108 Euro an Gebühr zu entrichten sind.
Quelle: www.help.gv.at
Bild: Dachgeschosswohnung in der Pinkafelder Tubakaserne
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