Kellerstöckln, die in ausgewiesenen Kellerzonen stehen, unterliegen Bestimmungen bei der Nutzung und auch bei der Größe des Grundrisses.

Aus- und Zubauten müssen mit dem Bürgermeisteramt besprochen werden, die ’normalen‘ Bestimmungen treffen nicht immer zu. Folgende Bestimmungen kann man jedoch als Richtlinie für Kellerstöckln, die die maximale Grundrissgröße von 60 qm nicht aufweisen, annehmen:

Bestimmungsgemäß kann ein Kellerstöckl zum Weinbau oder auch zur Freizeit genutzt werden (man kann hier sein wann immer man will, aber keinen Wohnsitz anmelden) oder auch touristisch, d.h. das Kellerstöckl als Urlaubsquartier an Kurzzeit-Gäste vermieten. 25% der bereits vorhandenen Gebäudefläche kann in Absprache mit dem Gemeindeamt relativ unbürokratisch zugebaut werden, die maximalen 60 qm Grundrissgröße dürfen dabei aber nicht überschritten werden.

Zusätzliche Ausbaumöglichkeiten:

Die Voraussetzung für einen weiteren Ausbau ist das Vorhandensein oder, so noch keine Reben vorhanden sind, die Neuanlage von Weingärten. Wird zumindest ein Teil der zugehörigen Weingartenfläche (wieder) mit Reben bepflanzt, kann der Antrag auf Ausbau des Stöckls bis zum Ausmaß von 60 qm Grundriss (60 qm Keller plus 60 qm Stock und ev. bei Einhaltung der Höchstgrenzen auch plus 60 qm Dachgeschoss) gestellt werden. Bei ausgebauten Kellerstöckln ist meist auch die Möglichkeit gegeben, einen Zweitwohnsitz zu beantragen.

 

Hauptwohnsitzmöglichkeiten gibt es derzeit noch keine.

 

Kellerstöckl in Winten Weinberg:

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