SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

Monat: März 2017

Der Maklervertrag mit dem Interessenten

Seit den Änderungen im Konsumentenschutzgesetz im Jahr 2014  im „Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie“ ist es für den Immobilienmakler Pflicht, vor Beginn der Dienstleistung (also vor Übersenden von spezifischen Daten bzw. vor Vereinbarung eines Besichtigungstermines) nachweislich über die Rücktrittsrechte des Interessenten und über die zu erwartenden Provisionen und Kosten im Erfolgsfall (also bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages) zu informieren und zusätzlich ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.  All diese Informationen fliessen im Rahmen des Maklervertrages – dem Übereinkommen zwischen dem Makler und dem Interessenten.

Im Prinzip war das immer schon so. Vor 2014 hat es dem Gesetzgeber gereicht, wenn der Maklervertrag ’schlüssig‘ zustande kam – also sich quasi von selbst aus der Zusammenarbeit entwickelt hat und entweder einfach bei Nichtgefallen des Hauses/der Wohnung geendet hat oder zu einem Kauf- oder Mietvertrag geführt hat.  Inzwischen muss es von Schriftstücken untermauert werden, um den Interessenten vor überraschenden Kosten beim Erwerb oder bei der Anmietung zu schützen.

Um das Ganze nicht zu einfach zu machen, ist dem Interessenten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht von der Zusammenarbeit mit dem Makler eingeräumt. Der Makler kann also auf Herz und Nieren geprüft werden, bevor er für einen Wohnungs-/Haussuchenden tätig wird. Interessiert man sich aber weniger für den Makler als für die angebotene Immobilie, muss man, wenn man auf die gewünschten Informationen oder den gewünschten Besichtigungstermin nicht zwei Wochen warten will, zwangsläufig auf das Rücktrittsrecht verzichten. Um dann, so wie früher auch, für die betreffende Immobilie an den betreffenden Makler gebunden zu sein, und um weiterzumachen so wie immer: Gefällt die Immobilie nicht, ist der Vertrag beendet, gefällt die Immobilie, geht man den Weg gemeinsam weiter bis hin zum Vertragsabschluss mit dem Verkäufer/Vermieter.

Kosten entstehen nach wie vor nur im Erfolgsfall, also nur, wenn ein Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande kommt. 

Extra sei noch erwähnt: das 14-tägige Rücktrittsrecht gilt NICHT für Kaufverträge und Miet-/Pachtverträge mit den (bisherigen) Eigentümern der Immobilie. Es betrifft ausschließlich die Zusammenarbeit mit dem Makler.

Über diese Konsumentenschutzmaßnahme informieren auch gerne die Arbeiterkammer, der Konsumentenschutzverband, der Mieterschutzverband, die Wirtschaftskammer und der Verband der Immobilientreuhänder:

http://www.ovi.at/de/verband/Recht/vrug.php#worüber

Zusätzlich hat der Verband der Immobilientreuhänder ein erklärendes Video für Interessenten erstellt:

 

Was steht alles im Grundbuch?

Auf einer Informationsseite der Arbeiterkammer findet sich ein interaktiver Grundbuchsauszug mit Erklärungen zu den einzelnen angeführten Einträgen.

Hinter jedem roten Fragezeichen verbirgt sich eine kurze Erläuterung, die erscheint, wenn man mit der Maus darüber fährt.

Zum interaktiven Grundbuchauszug:

http://www.meingrundstueck.at/mein_grundstueck/Interaktiver_Auszug_Liegenschaft.html

Servitute (Dienstbarkeiten) im Grundbuch

Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird zum Vorteil eines Dritten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Ein Servitut ist zB. das Gehen und Fahren über ein Grundstück zuzulassen, oftmals zugunsten einer öffentlichen Einrichtung wie zB der BEWAG oder zugunsten eines bestimmten Grundstückes (um dieses zu erreichen) oder ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht zugunsten einer namentlich benannten Person.

Die Einverleibung (Eintragung) einer Dienstbarkeit ins Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell beglaubigten Vertrages. (Jedoch gibt es fallweise auch Gewohnheitsrechte, die Gültigkeit haben und nicht im Grundbuch eingetragen sind!)

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten:

  1. Bei Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zu (z.B. Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, darüber Vieh zu treiben, mit Fuhrwerk zu fahren, Wasserleitungsrechte, Recht, Wasser aus einer auf fremden Grund gelegenen Quelle zu beziehen, Recht der Dachtraufe, Recht auf Licht, Recht auf Aussicht, …).
  2. Die Personaldienstbarkeiten haben hingegen eine bestimmte Person als solche zum Subjekt. Gerade ihr soll ein Vorteil verschafft werden. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn die Erstreckung auf die Erben nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zu den Personaldienstbarkeiten zählen das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht.

 

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Förderung ‚Thermische Sanierung 2017‘

Was wird für Privatpersonen im Jahr 2017 gefördert?

Gefördert werden thermische Sanierungen im privaten Wohnbau für Gebäude, die älter als 20 Jahre sind (Datum der Baubewilligung). Es muss durch die Sanierung eine Reduktion des Heizwärmebedarfs um mindestens 40% erreicht werden.

Förderungsfähig sind:

  • die Dämmung von Außenwänden
  • die Dämmung der obersten Geschoßdecke und des Daches
  • die Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens
  • die Sanierung bzw. der Austausch von Fenstern und Außentüren

Nur bei Mustersanierungen (das ist eine besonders nachhaltige und energieeffiziente Sanierung laut den Förderungsrichtlinien) kann auch die Umstellung des Heizungssystems auf eine Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Nah- bzw. Fernwärme und thermische Solaranlage gefördert werden.

Einreichen können ausschließlich natürliche Personen.

Die Förderungsaktion Sanierungsscheck 2017 startet mit 03.03.2017 und ist befristet mit 31.12.2017. Anträge können so lange gestellt werden, wie Budgetmittel zur Verfügung sind.

Die Förderung beträgt zwischen 3.000 Euro und maximal 8.000 Euro für die thermische Sanierung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen ein Zuschlag von 1.000 Euro in Anspruch genommen werden. Insgesamt (inkl. Zuschlag) können max. 30% der förderungsfähigen Kosten gefördert werden.

Bitte beachten Sie, dass der Förderungsantrag vor Umsetzung der Maßnahmen eingereicht werden muss.

Informationen:  https://www.bundes-foerderung.at

Solarkataster für das Südburgenland

Auf der Seite der Technologieoffensive Burgenland gibt es für das gesamte Burgenland einen Solarkataster.  Mithilfe des Anzeigeprogrammes von Google Earth (dieses muss installiert sein) kann man dort jede Gemeinde einzeln aufrufen, und die mögliche Kapazität für Solarenergie für seinen (Wunsch-)Standort einsehen.

Alle Flächen mit grünem Pin (=gut geeignet) und blauem Pin (=sehr gut geeignet) sind pauschal eine gute Wahl als Standorte für Solare Energiegewinnung.

Direkt zum Solarkataster:

http://www.tobgld.at/index.php?id=1816

 

Energiekennzahl-Abschätzung

Für die Berechnung der ungefähren Energiekennzahl anhand des tatsächlichen Jahresverbrauches an Brennstoff stellt das Portal www.energiesparhaus.at ein Berechnungstool zur Verfügung.

Einfach den Brennstoffverbrauch und die Gebäudegrösse eingeben, und auf Knopfdruck wirft das Tool die anzunehmende Nutzenergiekennzahl aus.

Sehr praktisch, wenn man (noch) keinen Energieausweis hat, aber eine Einschätzung vornehmen möchte:

http://www.energiesparhaus.at/denkwerkstatt/ekz.htm

Geologische Gutachten – Sind sie sinnvoll?

Für die Neuerrichtung von Gebäuden kann es oftmals sinnvoll sein, vorab ein geologisches Gutachten anfertigen zu lassen.

Besonders bei den im Südburgenland mit seinen vielen Hügelkämmen sehr häufig vorkommenden Hanglagen oder bei weichem Untergrund empfiehlt sich eine Expertenmeinung, manchmal wird bei diesen Verhältnissen sogar von der Baubehörde vorweg sicherheitshalber ein Gutachten verlangt, bevor eine Baubewilligung erteilt wird.

Auch für den Einbau von Erdwärme-Heizungen bedarf es eines Gutachtens, auf Basis dessen das Land die Genehmigung für den Einbau erteilt.

Für den Bauherren bietet ein solches Gutachten Schutz vor vermeidbaren Risken, wie Setzungsrissen in den Mauern oder Feuchtigkeitsschäden – vor Baubeginn zu Drainagieren oder zu Befestigen, ggf. den Boden auszutauschen oder Stützpfähle zu errichten kostet weniger als später entstandene Schäden zu reparieren.

Altlasten – ist das Südburgenland gefährdet?

Unter dem Begriff Altlasten wird Kontamination des Bodens oder des Grundwassers durch menschliches Zutun mit Gefahrenstoffen verstanden. Ehemalige Fabriken, Putzereien, Müllablagerungen,  Autowerkstätten oder ähnliches können/konnten zB. Quellen für Verunreinigungen sein.

Bei der Bewertung und beim Verkauf eines Grundstückes wird darauf geachtet, ob es Verdachtsmomente gab oder gibt.

Das Umweltbundesamt führt zum Zweck der Kontrolle einen Verdachtsflächenkataster und einen Altlastenatlas, in denen jeweils Grundstücke, die gefährdet bzw. tatsächlich kontaminiert sind, eingetragen sind.

Jeder kann Einsicht in diese Daten nehmen:

Verdachtsflächenkataster vom Umweltbundesamt: http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/altlasten/vfka/

Altlastenatlas vom Umweltbundesland: http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/altlasten/verzeichnisse/

Aktuell, im März 2017, gibt es im Altlastenatlas keine Einträge das Südburgenland betreffend. Alle bekannten ehemaligen Mülldeponien und andere Gefahrenquellen wurden aufwendig saniert.  Ein Kontrollblick in den Verdachtsflächenkataster vor Erwerb eines Grundstückes sollte sicherheitshalber trotzdem immer vorgenommen werden.