Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird zum Vorteil eines Dritten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Ein Servitut ist zB. das Gehen und Fahren über ein Grundstück zuzulassen, oftmals zugunsten einer öffentlichen Einrichtung wie zB der BEWAG oder zugunsten eines bestimmten Grundstückes (um dieses zu erreichen) oder ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht zugunsten einer namentlich benannten Person.

Die Einverleibung (Eintragung) einer Dienstbarkeit ins Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell beglaubigten Vertrages. (Jedoch gibt es fallweise auch Gewohnheitsrechte, die Gültigkeit haben und nicht im Grundbuch eingetragen sind!)

Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten:

  1. Bei Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zu (z.B. Recht, fremde Grundstücke zu überqueren, darüber Vieh zu treiben, mit Fuhrwerk zu fahren, Wasserleitungsrechte, Recht, Wasser aus einer auf fremden Grund gelegenen Quelle zu beziehen, Recht der Dachtraufe, Recht auf Licht, Recht auf Aussicht, …).
  2. Die Personaldienstbarkeiten haben hingegen eine bestimmte Person als solche zum Subjekt. Gerade ihr soll ein Vorteil verschafft werden. Dieses Recht endet daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten, wenn die Erstreckung auf die Erben nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Zu den Personaldienstbarkeiten zählen das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht und das Wohnungsrecht.

 

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