Grundstücke mit landwirtschaftlicher Widmung ab 2000 m² Grösse können, neben anderen Ausnahmen auch, nur nach Zustimmung der Grundverkehrskommission gekauft werden. Zum Zweck der Prüfung von Kaufverträgen tritt die Kommission in regelmäßigen Abständen zusammen und hängt die Kaufabsicht im Anschluss für zwei Wochen öffentlich aus, um Berechtigten ein gleichlautendes Anbot oder Überbot zu ermöglichen .

Dieser Vorgang ist im Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 geregelt und dient vorrangig dem Erhalt der (klein)bäuerlichen Strukturen, soll aber auch Spekulationen mit Grund und Boden unterbinden.

Die Einreichung bei der Grundverkehrskommission nimmt der Vertragserrichter unmittelbar nach Unterzeichnung des Kaufvertrages vor. Erst nach positivem Bescheid der Kommission ist ein Kauf rechtskräftig  und kann erst danach im Grundbuch eingetragen werden, damit der Eigentumsübergang erfolgen kann.

Das Grundverkehrsgesetz kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes online über die Adresse: www.ris.bka.gv.at eingesehen werden.

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