Zuständige Behörde für die Änderung der Flächenwidmung ist die jeweilige Gemeinde. Ihr obliegt demnach die grundsätzliche Entscheidung über eine Umwidmung auf Basis der strategischen Ausrichtungen und des örtlichen Entwicklungskonzeptes. Bei der Beschlussfassung sind insbesondere die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsprogrammes einzuhalten.

Die Rechtsordnung sieht für Bürgerinnen und Bürger keinen Rechtsanspruch auf eine Umwidmung vor.

Die Bgld. Landesregierung ist im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Aufsichtsbehörde; dem entsprechend ist die von der Gemeinde beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Beschlussfassung im Gemeinderat der Bgld. Landesregierung zur amtlichen Begutachtung vorzulegen. Umwidmungen werden erst nach Genehmigung durch die Landesregierung rechtskräftig.

Bei Fragen im Hinblick auf konkrete Widmungen ist daher in erster Linie die Gemeinde zu kontaktieren.

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