Bei Todesfällen ab dem 1. Jänner 2017 gelten einige Neuerungen aus dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 , zB:

Pflegevermächtnis

Pflegeleistungen durch nahe Angehörige werden ab 1. Jänner 2017 erstmals im Erbrecht berücksichtigt. Der pflegenden Person gebührt künftig ein gesetzliches Vermächtnis, wenn die Pflege an der Verstorbenen/dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod/seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) erbracht wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich durchgeführt wurde. Die Erfüllung des Pflegevermächtnisses wird von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär (das ist die Notarin/der Notar) durch einen Einigungsversuch gefördert.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Ab 1. Jänner 2017 kommt Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern und der Aneignung durch den Bund (bisher sogenanntes „Heimfallsrecht“ des Staates). Gibt es also keine (durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen) Erben, erbt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte. Voraussetzung ist, dass sie/er mit der Verstorbenen/dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass die Verstorbene/der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Ab 1.1.2017 werden Testamente zugunsten der früheren Ehegattin/des früheren Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Gleiches gilt bei Aufhebung der Abstammung oder Adoption. Möchte die Verstorbene/der Verstorbene, dass das Testament gültig bleibt, so kann sie/er letztwillig ausdrücklich das Gegenteil vorsehen.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Ab 1. Jänner 2017 werden nur noch die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt sein. Als Pflichtteil steht ihnen – wie schon bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.

Pflichtteilsstundung

Ab 1. Jänner 2017 kann auf Anordnung der Verstorbenen/des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen der belasteten Erbin/des belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann der Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Ab 1. Jänner 2017 werden auch (mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen nahe Angehörige der Verstorbenen/des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Entfallen wird hingegen der Enterbungsgrund „der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“.

Nachzulesen auf help.gv.at