SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

Kategorie: Immobilien (Seite 2 von 11)

Bonitätscheck von Mietern

ImmoCheck ermöglicht einen Bonitätscheck von potentiellen Mietern, um Vermieter von bösen Überraschungen zu schützen.

Auszug aus der ImmoCheck-Homepage:

Der Bericht enthält neben Basisdaten auch wichtige Detailinformationen: Auf Knopfdruck überprüfen wir die finanzielle Situation des Mieters, seine offenen Verpflichtungen und die Anzahl der Anschriften. Wir zeigen auf, ob der potenzielle Mieter in der Vergangenheit seine Miete schuldig geblieben ist oder ob der Mietkandidat bereits einmal delogiert wurde.

Zum Produkt:

https://www.crif.at/loesungen/produkte/immo-check/

Die Presse: Wohnen im Weinbaugebiet

Die Tageszeitung Die Presse berichtet – sehr zu unserer Freude –  in Ihrem Artikel über Immobilien in den Weinbaugebieten unseren schönen Arkadenhof in der Weinidylle Heiligenbrunn.:

Link zum Bericht zu www.diepresse.com:

http://diepresse.com/home/leben/wohnen/5252609/Alternativen_Die-zweiten-Lagen-inmitten-der-Reben?from=suche.intern.portal

 

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Beliebteste Anlageform: Wohneigentum

Auch 2017 hat sich nichts verändert:

Beliebteste Anlageform der Österreicher ist nach wie vor Wohneigentum (von 40% der Befragten favorisiert), gefolgt von Grundstücken (36%), gefolgt vom Ex-Klassiker Bausparvertrag (nur noch 31% mit fallender Tendenz) und Gold (27%, Tendenz ebenfalls fallend).

Die Prozentzahlen wurden von GfK Austria im Rahmen des Stimmungsbarometers 2017 erhoben. Quelle: Immoflash today.

 

WILLKOMMEN ZUHAUSE2

 

 

Immobilienertragsteuer: Herstellerbefreiung

Herstellerbefreiung

Steuerfrei sind  Gewinne aus der Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes. Der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig , sofern nicht auch die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein „Hausbau“ und keine – auch umfassende – Fertigstellung oder Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt. Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn es durch eine beauftragte Unternehmerin/einen beauftragten Unternehmer errichtet wurde, die Eigentümerin/der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte. Die Veräußererin/der Veräußerer muss selbst Hersteller des Gebäudes sein; vom Rechtsvorgänger selbst hergestellt Gebäude sind daher von der Herstellerbefreiung nicht erfasst.

Eine Ausnahme von der Herstellerbefreiung kommt insoweit zum Tragen, als das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat: Liegt eine teilweise Nutzung zur Erzielung von Einkünften vor (teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung), kann nur der nicht vermietete Teil von der Besteuerung ausgenommen werden, während für den vermieteten Teil die Befreiung nicht greift.

Treffen die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist deswegen günstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber grundsätzlich auch der zugehörige Grund und Boden.

Entnommen aus: Bundesministerium für Finanzen

Pinkafeld verkauft Liegenschaften

Die Gemeinde Pinkafeld bietet einige Liegenschaften, teilweise vermietet, zum Kauf an.

Bis 31.Mai 2017 kann man Gebote direkt an die Stadtgemeinde richten. Details und genaue Beschreibungen der zu veräußernden Immobilien sind auf der Homepage der Stadt Pinkafeld im Menü ‚Leben in Pindafeld‘ unter dem Punkt ‚Aktuelles‘ zu finden:

http://www.pinkafeld.gv.at

 

Immobilienertragsteuer: Hauptwohnsitzbefreiung

Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer
Hauptwohnsitzbefreiung

Steuerfrei ist  die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen handelt. Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist wie bisher das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung, in dem/der die Verkäuferin/der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt nunmehr auch dann zum Tragen, wenn die Verkäuferin/der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als „Hauptwohnsitzer“ gewohnt hat („5 aus 10-Regelung“).

Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich – im Gegensatz zur Herstellerbefreiung – auch auf den Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1000m2.  Alle Flächen über die 1000 m² hinaus sind zu versteuern. Die Befreiung wegen fünfjährigem durchgehenden Hauptwohnsitz gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz im übrigen Zeitraum (somit bis zu fünf Jahren) vermietet wurde.

Da der Hauptwohnsitz bei der „5 aus 10-Regel“ nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, ist es nicht befreiungsschädlich, wenn die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige ihren/seinen Hauptwohnsitz bereits vor Veräußerung aufgegeben hat. Die Veräußererin/der Veräußerer muss grundsätzlich selbst während der Nutzung als Hauptwohnsitz Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks gewesen sein. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist daher grundsätzlich nicht vererbbar, sodass der Verkauf aus der Verlassenschaft auch dann steuerpflichtig ist, wenn der Verstorbene das Hauptwohnsitzerfordernis erfüllt hätte. Hinsichtlich der „5 aus 10-Regelung“ zählen aber auch Zeiten, in denen die Veräußererin/der Veräußerer als Angehörige/Angehöriger dort gewohnt hat, aber noch nicht Eigentümerin/Eigentümer gewesen ist, wenn sie/er das Grundstück letztlich geerbt oder geschenkt bekommen hat. Wird daher ein geerbtes oder geschenktes Einfamilienhaus oder eine solche Eigentumswohnung verkauft, kommt es darauf an, ob die Veräußererin/der Veräußerer (auch als bloße Mitbewohnerin/bloßer Mitbewohner der Person, die das Haus oder die Wohnung später vererbt oder verschenkt hat) dort fünf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz gehabt hat. Weiters ist Voraussetzung, dass die Veräußererin/der Veräußerer den Hauptwohnsitz aufgibt oder (bei der Fünfjahresfrist) bereits aufgegeben hat.

  • BEISPIELE
  • Eine Person teilt ihr Eigenheim in zwei Wohneinheiten, veräußert eine davon und behält in der anderen ihren Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar.
  • Eine Person hat seit mehr als fünf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrem Eigenheim, sie veräußert dieses im Mai 2012 und bleibt als Mieterin/Mieter (mehr als ein Jahr) Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer. Die Befreiung steht nicht zu.
  • Eine Person hat seit mehr als fünf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrer Eigentumswohnung. Sie besitzt noch eine zweite Eigentumswohnung, die sie vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zieht sie als Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer in die bisher vermietete Wohnung und veräußert den bisherigen Hauptwohnsitz: Die Befreiung steht zu.
  • Eine Person erbt die Eigentumswohnung der Eltern, aus der sie bereits seit über fünf Jahren ausgezogen ist, und veräußert diese. Die Veräußerung ist nicht befreit. Wäre die Person innerhalb der letzten zehn Jahre selbst Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer in dieser Wohnung (z.B. weil noch minderjährig), wäre die Befreiung anwendbar.

Es gilt eine Toleranzfrist von einem Jahr, sowohl was die Begründung des Hauptwohnsitzes für die Befreiung nach der Zweijahresregelung anbelangt, als auch für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes für beide Tatbestände.

Aus: Bundesministerium für Finanzen

Bilderserie: Arkadenhöfe

Im Südburgenland gibt es einige schöne und sorgfältig renovierte Arkadenhöfe.  Wir präsentieren hier die Bilder dazu:

 

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Arkaden

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Preis und Wert – die Kaufpreisermittlung

Will man eine Immobilie verkaufen, will man natürlich den bestmöglichen Preis dafür erzielen. 

Der Marktwert ist jener Preis, den der Markt bereit ist zu bezahlen. Doch wie ermittelt man diesen? Der Vergleich mit anderen angebotenen Immobilien ist schwierig – jedes Haus, jedes Grundstück ist einzigartig aufgrund seiner Lage und seiner Ausstattung und seinem Zustand.

Oft wird auch entschieden, den Kaufpreis erstmal höher anzusetzen . Nachgeben kann man ja immer noch.

Doch was passiert, wenn der Preis zu hoch war und sich kein Käufer findet? Interessenten, die auf Ihrer Suche regelmäßig die Angebote durchsehen, werden denken, daß das Angebot einen Haken haben muß, wenn die Immobilie schon länger zum Verkauf steht. Und wenn sie dann auch noch preisreduziert wird, erst recht. Dann kann ein Käufer mit Geduld auch noch ein bißchen länger warten – vielleicht wirds ja noch billiger…

Eine klare Kommunikation von Preis und passendem Wert ist der beste Weg, um für eine Immobilie in annehmbarer Zeit einen Käufer zu finden.

Ihr Immobilienmakler kann Sie zum Marktwert beraten, er weiß aus Erfahrung, wieviel ‚der Markt‘ bereit ist zu bezahlen und wie man die Vorzüge von Haus und/oder Grundstücke am Besten präsentiert. Und wonach Nachfrage herrscht.

Alternativ kann Ihr Immobilienmakler auch ein Wertgutachten erstellen, wenn Sie noch nicht endgültig entschieden haben, ob oder wie Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen und vorerst nur den Preis kennen wollen, den Sie im Fall des Falles erzielen können.

 

 

 

Hallo, altes Haus!

Wir interessieren uns für Ihre Immobilie im Südburgenland!

Uns ist Ihre Immobilie genauso wichtig wie Ihnen. Wir betreuen deshalb auch nur eine überschschaubare Anzahl von Immobilien zeitgleich, um jedem Haus bzw. Grundstück die Aufmerksamkeit schenken zu können, die es verdient.

Derzeit haben wir Kapazität für zwei Immobilien frei. Wenn Sie Ihr Haus rundum gut betreut und vermarktet wissen möchten, kontaktieren Sie uns unverbindlich unter office@suedburgenlandimmo.at oder Tel. 03328/32599, Angela Pittner.

 

Hallo, altes Haus!3

Sonstige Widmungen

Neben Widmungen für Bauflächen und Grünflächen gibt es noch die Kennzeichnung von öffentlichem Gut:

 

V = Verkehrsfläche

GFrh = Friedhof

MÜ = Mülldeponie

Gö = Ödland

Ka = Kläranlage

Bs = Bauschuttdeponie

 

 

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