Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird zum Vorteil eines Dritten verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Ein Servitut ist zB. das Gehen und Fahren über ein Grundstück zuzulassen, oftmals zugunsten einer öffentlichen Einrichtung wie zB der BEWAG oder zugunsten eines bestimmten Grundstückes (um dieses zu erreichen) oder ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht zugunsten einer namentlich benannten Person.
Die Einverleibung (Eintragung) einer Dienstbarkeit ins Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell beglaubigten Vertrages. (Jedoch gibt es fallweise auch Gewohnheitsrechte, die Gültigkeit haben und nicht im Grundbuch eingetragen sind!)
Grundsätzlich gibt es zwei Hauptgruppen von Dienstbarkeiten: