Der Begriff ‚Aufschließungskosten‘ ist nicht eindeutig definiert

 

In der Burgenländischen Bauordnung sind als ‚Aufschließungsmaßnahmen‘ die strassenbautechnischen Aufgaben der Gemeinde (Verkehrswege und Beleuchtung) festgehalten. Diese werden durch Abgaben an die Gemeinde abgegolten.

Im allgemeinen Sprachgebrauch, aber nicht in der Bauordnung, werden die Anschlüsse bzw. die Einleitung von Ortswasserleitung, Strom und Kanal auch als ‚Aufschließung‘ bezeichnet. Im Falle eines Streites wäre dann guter Rat teuer, was genau mit dem Begriff gemeint war.

Deshalb: Alle Anschlüsse und die Tatsache, ob bereits eingeleitet oder an der Grundstücksgrenze befindlich, immer im Detail hinterfragen bzw. festhalten.

 

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