SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

Monat: Februar 2017 (Seite 2 von 2)

Burgenländisches Baugesetz – Anzeigepflichtige Bauvorhaben § 17

Der Baubehörde (= dem Bürgermeisteramt) anzeigepflichtig sind:

Bau oder Um/Ausbau von Wohn- oder sonstigen Gebäuden oder Bauten bis zu einer Wohnnutz- bzw. Nutzfläche von 200 m ² und/oder der zugehörigen Nebengebäude, bzw. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden zu verstehen, auf dafür vorgesehen Flächen unter Einhaltung aller Vorgaben und Richtlinien.

Diese Bauvorhaben sind bei der Baubehörde mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:

  • Baupläne und Baubeschreibungen in dreifacher Ausfertigung
  • Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Anrainerverzeichnis (Verzeichnis aller Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind)
  • Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer  jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind durch Angabe von Namen, Datum und der Unterschrift auf den Bauplänen.
  • Energieausweis

 

Die Baupläne müssen von einem befugten Planer erstellt werden.
Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen aller Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Baufreigabe zu erteilen.
Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung ( § 18 Bau Gesetz) anzusuchen.

 

Grundrissplan

Burgenländisches Baugesetz – Geringfügige Bauvorhaben § 16

Kein Bauverfahren brauchen Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen (z.B. Trockenlegungen, Fassadenrenovierungen, Fensteraustausch, Errichtung von Pergolen oder Gerätehütten, usw.) sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen.
Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde (= dem Bürgermeisteramt) spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter Angabe von Grundstücks Nr., Skizze und Beschreibung des Vorhabens) schriftlich mitzuteilen. Erhält man innerhalb von 14 Tagen keinen Einwand der Gemeinde, kann mit dem Bau begonnen werden.

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Kellerstöckl – die südburgenländischen Weinkeller

Sie haben Tradition und Charme – die südburgenländischen Kellerstöckl.

In den Weinbergen stehen noch viele der ehemaligen Presshäuser bzw. Weinkeller, zumeist in eigens definierten  Kellerzonen, die den Erhalt dieser einzigartigen Bauten fördern und schützen.

Der Großteil der Kellerstöckln ist zu einladenden Ferienwohnungen und urigen Wochenendhäusern ausgebaut, die in den ruhigen, sanften Hügeln Erholung und Entspannung vom Alltag versprechen.

Das klassische Kellerstöckl hat einen Keller, den Pressraum mit einem grossen Tor zur Anlieferung der Trauben und einen ersten Stock mit Aufenthaltsraum und dazu einen zugehörigen Weingarten – sehr oft mit heimischem Uhudler bepflanzt, der unter der südburgenländischen Sonne zur Reife kommt.

Ab und zu wird eine dieser Raritäten auch zum Kauf angeboten.

Kellerstöckl in der Südburgenländischen Weinidylle in Winten Weinberg:

Kellerstöckl Werbung

Änderungen im Erbrecht seit 1.1.2017

Bei Todesfällen ab dem 1. Jänner 2017 gelten einige Neuerungen aus dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 , zB:

Pflegevermächtnis

Pflegeleistungen durch nahe Angehörige werden ab 1. Jänner 2017 erstmals im Erbrecht berücksichtigt. Der pflegenden Person gebührt künftig ein gesetzliches Vermächtnis, wenn die Pflege an der Verstorbenen/dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod/seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) erbracht wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich durchgeführt wurde. Die Erfüllung des Pflegevermächtnisses wird von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär (das ist die Notarin/der Notar) durch einen Einigungsversuch gefördert.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Ab 1. Jänner 2017 kommt Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor dem Erbrecht von Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern und der Aneignung durch den Bund (bisher sogenanntes „Heimfallsrecht“ des Staates). Gibt es also keine (durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen) Erben, erbt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte. Voraussetzung ist, dass sie/er mit der Verstorbenen/dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass die Verstorbene/der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Ab 1.1.2017 werden Testamente zugunsten der früheren Ehegattin/des früheren Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Gleiches gilt bei Aufhebung der Abstammung oder Adoption. Möchte die Verstorbene/der Verstorbene, dass das Testament gültig bleibt, so kann sie/er letztwillig ausdrücklich das Gegenteil vorsehen.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Ab 1. Jänner 2017 werden nur noch die Nachkommen und die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt sein. Als Pflichtteil steht ihnen – wie schon bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.

Pflichtteilsstundung

Ab 1. Jänner 2017 kann auf Anordnung der Verstorbenen/des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen der belasteten Erbin/des belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann der Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Ab 1. Jänner 2017 werden auch (mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen nahe Angehörige der Verstorbenen/des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten. Entfallen wird hingegen der Enterbungsgrund „der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“.

Nachzulesen auf help.gv.at

Förderung für Schaffung von Barrierefreiheit

Das Land Burgenland hält einen eigenen Fördertopf für Baumaßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit bereit.  Die Baumaßnahmen müssen dazu nicht akut nötig sein, auch eine Vorsorge für die Zukunft ist förderwürdig.

Die Förderhöhe beträgt bis zu maximal EUR 15.000,00 und ist mit Originalrechnungen zu belegen.

Kriterien die unbedingt erfüllt werden müssen:

Horizontale Verbindungswege

  • Eingangsbereich/Eingangstüre
    durchschnittlich 150 cm horizontale Bewegungsfläche (vor und hinter der Eingangstüre)

  • Türbreite: mind. 90 cm (lichte Breite)

  • Eingang in das Erdgeschoss stufenlos

  • Türanschläge sowie Niveauunterschiede von Hauseingangstüren: 2 cm

Innenbereich Gang

  • schwellenlos

  • Gangbreite 120 cm

  • Gangbreite vor Türen oder bei Richtungsänderung
    mind. 150 cm

Bewegungsflächen

  • Gangbreite: mind. 120 cm

  • Bewegungsfläche: durchschnittlich 150 cm bei Richtungsänderung sowie strategischen Bereichen (u. a. Küche, Bad, WC)

Sanitärbereich

  • die konstruktive Vorbereitung der Wände für die spätere Anbringung von Haltegriffen bei Dusche, WC und Badewanne

  • Dusche ist bodengleich auszuführen (wenn geplant)

Werden Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit beantragt, hat die Ausführung nachweislich gemäß der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ zu erfolgen.

Nachzulesen sind diese und weiterführende Informationen auf der Unterseite für Barrierefreies Wohnen von  help.gv.at

Die Burgenländische Baufibel

In der Burgenländischen Baufibel, zuletzt erneuert 2013, findet sich ein praktischer Überblick über die Vorgangsweise bei den unterschiedlichen Bauvorhaben, von Neubau über Umbau bis hin zum Abriss von Gebäuden.

Aus dem Inhalt:

Wo darf ich bauen?

Wie muss ich bauen?

Wie soll ich beginnen? – die ersten Schritte zu Ihrem Haus

Arten von Bauvorhaben

Jetzt geht’s los!

Glückwunsch – endlich fertig

Pflege von Grundstücken

Weitere wichtige Neuerungen

Barrierefreies Bauen

Hier finden Sie die Baufibel zum Download:

Baufibel im pdf-Format

Baufibel Pic

Landhaus ist Trend

Wohnen am Land ist gefragt

Grüne und ruhige Umgebung, Einkauf beim Bauern und Anbau im eigenen Garten, mehr Wohnraum, vertrauensvolle Nachbarschaft , mehr Sicherheit und leistbares Leben und Wohnen wünschen sich die Österreicher, verlautet findmyhome in einer seiner neuesten Studien.

All das, und dazu noch das ideale Klima bietet das Südburgenland. Aktuelle Angebote finden Sie auf unserer Homepage:

www.suedburgenlandimmo.at 

 

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Tool zur Berechnung des Grundstückswertes des BMF

Mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zum 1. Jänner 2016 tritt als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage der Grundstückswert an Stelle des 3-fachen Einheitswertes.

 

Der Grundstückswert kann auf drei Arten errechnet werden:

*Anhand eines Immobilienpreisspiegels

*Mittels eines Wertgutachtens

*Nach dem „Pauschalwertmodell“ gem. § 2 der Grundstückswertverordnung (GrWV)

 

Das Pauschalwertmodell kann mit dem Rechentool auf der Homepage des Finanzministeriums mittels Eingabe der Daten des betreffenden Grundbuches selbst berechnet werden. Über folgenden Link gelangen Sie in die Berechnungsmaske:

https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/

 

cartoon landschaft

Baubeginn der Fürstenfelder Schnellstrasse S 7

Der Verlauf der S 7 durchs Südburgenland

Nach Jahren der Planung ist es nun soweit: der Baubeginn der S 7 steht unmittelbar bevor, im Herbst 2017 sollen die Arbeiten nach den jetzigen Vorbereitungen aufgenommen werden.

Die Fertigstellung ist für 2022 geplant.

Wo und wie die Schnellstrasse genau verlaufen wird, kann auf der Homepage der Asfinag auf der Grafik in der Mitte des Artikels eingesehen werden:

Link zu ASFINAG

Online-Karte für Gefahrenzonen wie zB Hochwasser

Übersichtskarte HORA (Natural Hazard Overview & Risk Assesement Austria) für Naturgewalten in Österreich

Vom Lebensministerium bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt es ein Portal mit gekennzeichneten Gefahrenzonen – ideal, um für seinen (Wunsch)-Standort die Risken betreffend Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Schneelast, Hagel, Blitzschlag und Sturm zu prüfen:

http://www.hora.gv.at

 

 

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