SUEDBURGENLAND IMMOBILIEN

Der Immobilienblog für das Südburgenland

Kategorie: Südburgenland (Seite 2 von 13)

Ausbaumöglichkeiten von Kellerstöckln

Kellerstöckln, die in ausgewiesenen Kellerzonen stehen, unterliegen Bestimmungen bei der Nutzung und auch bei der Größe des Grundrisses.

Aus- und Zubauten müssen mit dem Bürgermeisteramt besprochen werden, die ’normalen‘ Bestimmungen treffen nicht immer zu. Folgende Bestimmungen kann man jedoch als Richtlinie für Kellerstöckln, die die maximale Grundrissgröße von 60 qm nicht aufweisen, annehmen:

Bestimmungsgemäß kann ein Kellerstöckl zum Weinbau oder auch zur Freizeit genutzt werden (man kann hier sein wann immer man will, aber keinen Wohnsitz anmelden) oder auch touristisch, d.h. das Kellerstöckl als Urlaubsquartier an Kurzzeit-Gäste vermieten. 25% der bereits vorhandenen Gebäudefläche kann in Absprache mit dem Gemeindeamt relativ unbürokratisch zugebaut werden, die maximalen 60 qm Grundrissgröße dürfen dabei aber nicht überschritten werden.

Zusätzliche Ausbaumöglichkeiten:

Die Voraussetzung für einen weiteren Ausbau ist das Vorhandensein oder, so noch keine Reben vorhanden sind, die Neuanlage von Weingärten. Wird zumindest ein Teil der zugehörigen Weingartenfläche (wieder) mit Reben bepflanzt, kann der Antrag auf Ausbau des Stöckls bis zum Ausmaß von 60 qm Grundriss (60 qm Keller plus 60 qm Stock und ev. bei Einhaltung der Höchstgrenzen auch plus 60 qm Dachgeschoss) gestellt werden. Bei ausgebauten Kellerstöckln ist meist auch die Möglichkeit gegeben, einen Zweitwohnsitz zu beantragen.

 

Hauptwohnsitzmöglichkeiten gibt es derzeit noch keine.

 

Kellerstöckl in Winten Weinberg:

kellerstöckl2

[Video] Das schönste Ende der Welt

Südburgenland – Das schönste Ende der Welt

 

Unter diesem Titel präsentiert Servus TV eine Reportage über das Südburgenland:

Alte Kellergassen, edle Steine und sanfte Hügellandschaften: Der Süden des Burgenlands ist seit jeher ein besonders ursprüngliches Fleckchen Erde.

Wo die Sonne die Uhudlertrauben reift, verbinden sich Kulinarik, Geschichte und Kultur zu einer einzigartigen Region – dem Südburgenland. Schon die Römer nutzten die Gegend im Süden des Burgenlands zur Erholung, und bis heute ziehen hier nicht nur sprudelnde Heilquellen etliche Besucher an. Wein, Burgen und Schlösser prägen die einzigartige Naturlandschaft.

Über die Jahrhunderte war die Region im Dreiländereck mit Ungarn und Slowenien aber auch Schauplatz von Auseinandersetzungen, die zur Absiedelung und sogar zu einem teilweisen Aussterben der Region führte.

Heute ist das Südburgenland nicht nur eine Schatzkammer für Wein und Uhudler, den seltenen Edelserpentin oder rar gewordene Tierarten, sondern auch ein Vorreiter in Nachhaltigkeit und biologischer Landwirtschaft. Und: bis heute steht über allem im Südburgenland auch das einzigartige multikulturelle Zusammenleben der Menschen mit ihrer sprachlichen Vielfalt aus Österreichisch, Ungarisch und Kroatisch.

 

Die Presse: Wohnen im Weinbaugebiet

Die Tageszeitung Die Presse berichtet – sehr zu unserer Freude –  in Ihrem Artikel über Immobilien in den Weinbaugebieten unseren schönen Arkadenhof in der Weinidylle Heiligenbrunn.:

Link zum Bericht zu www.diepresse.com:

http://diepresse.com/home/leben/wohnen/5252609/Alternativen_Die-zweiten-Lagen-inmitten-der-Reben?from=suche.intern.portal

 

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2 Tigerkatzen suchen einen neuen Platz

In Stegersbach warten zwei zutrauliche und liebe Tigerkatzen (ein Kater und eine Katzendame), beide kastriert und vermutlich so um 3 bis 4 Jahre alt, auf jemanden, der ihnen ein neues Zuhause mit gewohntem Freigang geben kann.

 

Unser Dank gilt der Tierecke der Kronen Zeitung, die sie für uns anbietet:

Kronen Zeitung Juli 2017

 

Update 9.8.2017: Vielen Dank an die Krone. Die beiden Katzen haben einen schönen neuen Platz gefunden!

 

Beliebteste Anlageform: Wohneigentum

Auch 2017 hat sich nichts verändert:

Beliebteste Anlageform der Österreicher ist nach wie vor Wohneigentum (von 40% der Befragten favorisiert), gefolgt von Grundstücken (36%), gefolgt vom Ex-Klassiker Bausparvertrag (nur noch 31% mit fallender Tendenz) und Gold (27%, Tendenz ebenfalls fallend).

Die Prozentzahlen wurden von GfK Austria im Rahmen des Stimmungsbarometers 2017 erhoben. Quelle: Immoflash today.

 

WILLKOMMEN ZUHAUSE2

 

 

Südburgenländische Schaf-Aktien

Mit einer Schaf-Aktie kann man einen Anteil an der Krainer Steinschaf-Bioherde von Alex und Julia erwerben, und bekommt seinen Anteil in Bio-Lammfleisch über drei Jahre hinweg wieder zurück.

Mehr über diese nette Idee und über die Zucht der fürs Südburgenland sehr geeigneten Krainer Steinschafe in Bildein findet man unter

http://bioschaf.at

Südburgenlands Wanderschäfer

Österreichs letzter bzw. einziger Wanderschäfer, Hans Breuer,  lebt im Südburgenland.

Seine mehr als 100 Tiere fassende Herde pflegt hier in der gesamten Region Grundstücke – so werde die Schafe genährt und gleichzeitig wird die Mähpflicht für die Grundstückseigner sinnvoll erfüllt.

Zwischen Königsdorf und Stegersbach werden in einer Saison viele Kilometer zurückgelegt, begleitet von Herdenschutzhunden ziehen der Schäfer und die Schafe  übers Land.

Kontakt zu Herrn Breuer kann man über seine Homepage aufnehmen:

http://hansbreuer.bplaced.net/schafe/weg.htm

Stellvertretend für die Krainer Steinschafe des Wanderschäfers nimmt hier der hauseigene SüdburgenlandImmobilien-Ouessant-Bock Platz:

bockerl

Immobilienertragsteuer: Herstellerbefreiung

Herstellerbefreiung

Steuerfrei sind  Gewinne aus der Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes. Der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig , sofern nicht auch die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein „Hausbau“ und keine – auch umfassende – Fertigstellung oder Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt. Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn es durch eine beauftragte Unternehmerin/einen beauftragten Unternehmer errichtet wurde, die Eigentümerin/der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte. Die Veräußererin/der Veräußerer muss selbst Hersteller des Gebäudes sein; vom Rechtsvorgänger selbst hergestellt Gebäude sind daher von der Herstellerbefreiung nicht erfasst.

Eine Ausnahme von der Herstellerbefreiung kommt insoweit zum Tragen, als das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat: Liegt eine teilweise Nutzung zur Erzielung von Einkünften vor (teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung), kann nur der nicht vermietete Teil von der Besteuerung ausgenommen werden, während für den vermieteten Teil die Befreiung nicht greift.

Treffen die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist deswegen günstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber grundsätzlich auch der zugehörige Grund und Boden.

Entnommen aus: Bundesministerium für Finanzen

Pinkafeld verkauft Liegenschaften

Die Gemeinde Pinkafeld bietet einige Liegenschaften, teilweise vermietet, zum Kauf an.

Bis 31.Mai 2017 kann man Gebote direkt an die Stadtgemeinde richten. Details und genaue Beschreibungen der zu veräußernden Immobilien sind auf der Homepage der Stadt Pinkafeld im Menü ‚Leben in Pindafeld‘ unter dem Punkt ‚Aktuelles‘ zu finden:

http://www.pinkafeld.gv.at

 

Immobilienertragsteuer: Hauptwohnsitzbefreiung

Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer
Hauptwohnsitzbefreiung

Steuerfrei ist  die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen handelt. Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist wie bisher das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung, in dem/der die Verkäuferin/der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt nunmehr auch dann zum Tragen, wenn die Verkäuferin/der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als „Hauptwohnsitzer“ gewohnt hat („5 aus 10-Regelung“).

Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich – im Gegensatz zur Herstellerbefreiung – auch auf den Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1000m2.  Alle Flächen über die 1000 m² hinaus sind zu versteuern. Die Befreiung wegen fünfjährigem durchgehenden Hauptwohnsitz gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz im übrigen Zeitraum (somit bis zu fünf Jahren) vermietet wurde.

Da der Hauptwohnsitz bei der „5 aus 10-Regel“ nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, ist es nicht befreiungsschädlich, wenn die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige ihren/seinen Hauptwohnsitz bereits vor Veräußerung aufgegeben hat. Die Veräußererin/der Veräußerer muss grundsätzlich selbst während der Nutzung als Hauptwohnsitz Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks gewesen sein. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist daher grundsätzlich nicht vererbbar, sodass der Verkauf aus der Verlassenschaft auch dann steuerpflichtig ist, wenn der Verstorbene das Hauptwohnsitzerfordernis erfüllt hätte. Hinsichtlich der „5 aus 10-Regelung“ zählen aber auch Zeiten, in denen die Veräußererin/der Veräußerer als Angehörige/Angehöriger dort gewohnt hat, aber noch nicht Eigentümerin/Eigentümer gewesen ist, wenn sie/er das Grundstück letztlich geerbt oder geschenkt bekommen hat. Wird daher ein geerbtes oder geschenktes Einfamilienhaus oder eine solche Eigentumswohnung verkauft, kommt es darauf an, ob die Veräußererin/der Veräußerer (auch als bloße Mitbewohnerin/bloßer Mitbewohner der Person, die das Haus oder die Wohnung später vererbt oder verschenkt hat) dort fünf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz gehabt hat. Weiters ist Voraussetzung, dass die Veräußererin/der Veräußerer den Hauptwohnsitz aufgibt oder (bei der Fünfjahresfrist) bereits aufgegeben hat.

  • BEISPIELE
  • Eine Person teilt ihr Eigenheim in zwei Wohneinheiten, veräußert eine davon und behält in der anderen ihren Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar.
  • Eine Person hat seit mehr als fünf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrem Eigenheim, sie veräußert dieses im Mai 2012 und bleibt als Mieterin/Mieter (mehr als ein Jahr) Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer. Die Befreiung steht nicht zu.
  • Eine Person hat seit mehr als fünf Jahren den Hauptwohnsitz in ihrer Eigentumswohnung. Sie besitzt noch eine zweite Eigentumswohnung, die sie vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zieht sie als Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer in die bisher vermietete Wohnung und veräußert den bisherigen Hauptwohnsitz: Die Befreiung steht zu.
  • Eine Person erbt die Eigentumswohnung der Eltern, aus der sie bereits seit über fünf Jahren ausgezogen ist, und veräußert diese. Die Veräußerung ist nicht befreit. Wäre die Person innerhalb der letzten zehn Jahre selbst Hauptwohnsitzerin/Hauptwohnsitzer in dieser Wohnung (z.B. weil noch minderjährig), wäre die Befreiung anwendbar.

Es gilt eine Toleranzfrist von einem Jahr, sowohl was die Begründung des Hauptwohnsitzes für die Befreiung nach der Zweijahresregelung anbelangt, als auch für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes für beide Tatbestände.

Aus: Bundesministerium für Finanzen

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